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   BGH, 31.10.2007 - V ZB 114/07   

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https://dejure.org/2007,5046
BGH, 31.10.2007 - V ZB 114/07 (https://dejure.org/2007,5046)
BGH, Entscheidung vom 31.10.2007 - V ZB 114/07 (https://dejure.org/2007,5046)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2007 - V ZB 114/07 (https://dejure.org/2007,5046)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aussetzung des Beschlusses über die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses nur bei größeren Nachteilen; Zwangsversteigerung; Ersatzwohnraum; Erkrankung des Schuldners

  • Judicialis

    ZPO § 570 Abs. 3; ; ZPO § 575 Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 575 Abs. 5 § 570 Abs. 3
    Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses in der Rechtsbeschwerdeinstanz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2008, 95
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.03.2002 - IX ZB 48/02

    Aussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - V ZB 114/07
    Nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht nur die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung, also der Entscheidung des Beschwerdegerichts, sondern auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz, hier des Zuschlagsbeschlusses, aussetzen (BGH, Beschl. v. 21. März 2002, IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658).

    a) Bei seiner Entscheidung hat das Rechtsbeschwerdegericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für die übrigen Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 aaO).

    Die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses, der - wie hier - durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 aaO S. 1659).

  • BGH, 21.09.2006 - V ZB 76/06

    Wirksamkeit einer durch einen Vertreter erklärten Unterwerfung unter die

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - V ZB 114/07
    Zwar ist zunächst nicht beachtet worden, dass die Rechtsvorgängerin der Schuldnerin bei ihrer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung vertreten worden war und deshalb die Zwangsversteigerung erst nach Zustellung auch der Urkunde angeordnet werden durfte, aus der sich die Vertretungsmacht des Vertreters ergab (Senatsbeschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358, 359).
  • BGH, 30.01.2004 - IXa ZB 285/03

    Versagung des Zuschlags wegen Nichtvorliegens des Vollstreckungstitels

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - V ZB 114/07
    Es bedarf auch der Entscheidung, ob dieser Mangel im laufenden Verfahren geheilt werden kann, wofür allerdings einiges spricht (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367).
  • AG Köln, 03.07.2007 - 91 K 98/01

    Vorliegen einer besonderen Härte bei der Zwangsversteigerung eines

    Auszug aus BGH, 31.10.2007 - V ZB 114/07
    Der Antrag der Schuldnerin, die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 3. Juli 2007 (91 K 98/01) auszusetzen, wird zurückgewiesen.
  • BGH, 21.01.2010 - V ZB 14/10

    Abschiebungshaft: Erlass einer einstweiligen Anordnung und Aussetzung der

    Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2007, V ZB 114/07, WuM 2008, 95, 96).
  • BGH, 30.03.2010 - V ZB 79/10

    Abschiebehaftverfahren: Zuständigkeit der Bundespolizeiinspektionen zur

    Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschl. v. 21. Januar 2010, V ZB 14/10, juris, Rdn. 5; ferner Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2007, V ZB 114/07, WuM 2008, 95, 96).
  • BGH, 28.06.2019 - V ZB 16/19

    Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses

    Nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht nur die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung, also der Entscheidung des Beschwerdegerichts, sondern auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz, hier des Zuschlagsbeschlusses, aussetzen (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - V ZB 114/07, juris Rn. 3, Beschluss vom 13. Juni 2018 - V ZB 14/18, juris Rn. 1).

    Die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses, der - wie hier - durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - V ZB 114/07, juris Rn. 5).

  • BGH, 27.08.2008 - V ZB 94/08

    Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses in der Zwangsversteigerung im

    Das ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO möglich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002, IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658; Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2007, V ZB 114/07, WuM 2008, 95, 96).

    Die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses, der - wie hier - durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 aaO S. 1659; Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2007 aaO S. 96).

  • BGH, 12.07.2019 - V ZB 17/19

    Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses

    Nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht nur die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung, also der Entscheidung des Beschwerdegerichts, sondern auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz, hier des Zuschlagsbeschlusses, aussetzen (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - V ZB 114/07, WuM 2008, 95 Rn. 3; Beschluss vom 13. Juni 2018 - V ZB 14/18, juris Rn. 1).

    Die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses, der - wie hier - durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - V ZB 114/07, WuM 2008, 95 Rn. 5).

  • BGH, 07.12.2023 - V ZB 66/23

    Gerichtliche Untersagung des Antrags auf Eintragung der Teilung des im Rubrum

    Die Untersagung der Zurückweisung eines Teilungsantrags nach Ablauf einer mittels Zwischenverfügung zur Behebung eines Hindernisses gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 GBO bestimmten Frist wird, nachdem die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung keinen Erfolg hatte, regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn die Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97; Beschluss vom 31. Oktober 2007 - V ZB 114/07, WuM 2008, 95, 96).
  • BGH, 13.06.2018 - V ZB 14/18

    Einstellung der Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung

    Nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht nur die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung, also der Entscheidung des Beschwerdegerichts, sondern auch die Vollziehung der Entscheidung der ersten Instanz, hier des Zuschlagsbeschlusses, aussetzen (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - V ZB 114/07, juris Rn. 3).

    Bei seiner Entscheidung hat das Rechtsbeschwerdegericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für die übrigen Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen Die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses, der - wie hier - durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - V ZB 114/07, juris Rn. 5).

  • BGH, 07.05.2010 - V ZB 121/10

    Rechtmäßigkeit der Dauer einer Haftanordnung im Falle eines behördlich

    Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschl. v. 21. Januar 2010, V ZB 14/10, Rdn. 5 - juris; Beschl. v. 30. März 2010, V ZB 79/10, Rdn. 5 - juris; ferner Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2007, V ZB 114/07, WuM 2008, 95, 96).
  • BGH, 01.04.2011 - V ZB 26/11

    Berechnung der Dauer einer Freiheitsentziehung nach dem FamFG im Falle der

    Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97) und dem Betroffenen durch die mögliche Vollziehung schon jetzt größere Nachteile drohen als der beteiligten Behörde bei Aussetzung der Vollziehung (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 114/07, WuM 2008, 95, 96).
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